Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fahnen Koch Coburger Fahnenfabrik Bayerische Flaggendruckerei
Thüringer Fahnenfabrik GmbH
Coburg
I.
Angebot
1. Angebote sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, unverbindlich. Verkaufsberater und Vertreter oben benannten Firma (im folgenden Lieferer genannt) sind nur zur Entgegennahme und Vermittlung, nicht aber zum Abschluss von Verträgen berechtigt. Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Lieferer schriftlich bestätigt wurden.
2. An zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe usw. behält sich der Lieferer das Eigentums – und Urheberrecht vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind die kundenindividuell erstellten Unterlagen unaufgefordert und andere Unterlagen nach Aufforderung zurückzusenden.
3. Angebote haben eine Gültigkeit von 60 Tagen, es sei denn sie wurden schriftlich auf einen entsprechenden Zeitraum bestätigt
II.
Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mitzeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Sowohl dem Angebot als auch der Auftragsbestätigung des Lieferers liegen noch ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.
III.
Preis und Zahlung
- Die Lieferungen erfolgen ab Werk (siehe §V. Transportrisiko trägt der Besteller) , Verpackung und Fracht trägt der Besteller. Der Lieferer ist berechtigt, hierfür Pauschalen zu berechnen.
- Rechnungen des Lieferers werden acht Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig ohne Abzug. Bei unbarer Zahlung gilt die Zahlung mit dem Zugang auf dem Bankkonto des Lieferers als geleistet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von Kontokorrentzinsen der Großbanken berechnet.
- Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises ist der Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers berechtigt.
IV.
Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Freigabeerklärung sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn der Lieferer ihn ausdrücklich als Festtermin bestätigt hat.
- Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
- Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Lieferer setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V.
Gefahrübergang und Entgegennahmen
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, die jeweils für sich zu Zahlungsverpflichtungen des Bestellers führen.
- Die Lieferung erfolgt auf eigene Gefahr des Bestellers ab Werk. Eine Transportversicherung liegt soweit vor, wie der Trasporteur diese für die jeweilige Sendung übernimmt.
VI.
Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VII.
Haftung für Mängel der Lieferung
- Bei der Herstellung von Artikeln verpflichtet sich der Lieferer zu hoher Qualitätstreue. Der Lieferer muss sich jedoch geringe Abweichungen in der Darstellung der Farbe und in der Abmessung bedingt durch die spezifischen technischen Bedingungen des Handwerkers vorbehalten.
- Bei gelieferter Kundenware, die nicht vom Lieferanten stammen, kann keine Haftung übernommen werden. Der Lieferant ist bemüht nach besten Wissen und Gewissen den Artikel umzusetzen.
- Bei Druckwerkzeugen sind Toleranzen in den Längen und Breiten bis zu 10 % und bei Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % zulässig.
- Beanstandungen müssen sofort, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden, ansonsten ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
- Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn an der gelieferten Ware durch den Besteller Änderungen vorgenommen wurden oder die Ware in Gebrauch genommen worden ist.
- Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten.
- Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Besteller hat insbesondere den beanstandeten Gegenstand unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass der beanstandete Mangel auf eine Ursache zurückzuführen ist, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, so wird der entstandene und belegte Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.
VIII.
Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung des Lieferers
- Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
- Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne, und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
- Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während eines Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
- Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferungsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
- Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
IX.
Gerichtsstand
Coburg
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen vorhanden ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Firmensitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen
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